Nach der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer
pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von
24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden. In dieser
Richtlinie ist jedoch nur die Mindestruhezeit festgelegt, aber nicht zu welchem
Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu gewähren ist.
Was den Zusammenhang betrifft, in dem die Wendung "pro Siebentageszeitraum"
verwendet wird, ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Ansicht, dass
dieser Zeitraum als Bezugszeitraum angesehen werden kann, d. h. als ein fester
Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden
zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden
gewährt werden. Daher entschieden die Richter des EuGH, dass die wöchentliche
Ruhezeit für Arbeitnehmer nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende
Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden muss, sondern an jedem beliebigen
Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums.
Im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie erinnerten die EuGH-Richter daran,
dass diese den Zweck verfolgt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssen also angemessene Ruhezeiten
zur Verfügung stehen. Allerdings lässt die Richtlinie für ihre
Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu und räumt in Bezug auf die
Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren ist,
ein Ermessen ein. Danach können Arbeitnehmer zur Arbeit an bis zu 12 Tagen
am Stück verpflichtet werden.