Das Vorhalten eines Nutzerprofils bei XING stellt kein Indiz für eine
Nebentätigkeit dar. Daher kann die Kündigung einer Schwangeren Entschädigungsansprüche
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Das entschieden
die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in ihrem Urteil v.
13.7.2017.
Im entschiedenen Fall sprach die Frauenärztin einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot
bis zum Mutterschutz aus. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Weiterzahlung
mit der Begründung, dass die Schwangere ein Nutzerprofil bei XING führt
und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmerin nicht arbeiten
kann.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht
grundsätzlich, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot
dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Sie genügt
ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung
eines Anspruchs nach dem MSchG durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
über das Beschäftigungsverbot.
Das MuSchG hindert aber den Arbeitgeber nicht, Umstände darzulegen, die
den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen beruht. Das Vorhandensein eines Profils im
Internet-Portal XING stellt nach Auffassung des LAG aber keinen solchen Umstand
dar. Einer schwangeren Arbeitnehmerin ist es nicht untersagt, sich während
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für eine andere
Arbeit zu interessieren. Erst die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit
spräche für die Unrichtigkeit des Beschäftigungsverbots.