Nach dem Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, 
  getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen 
  und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres 
  geordnet aufzubewahren. 
Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß 
  erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht 
  oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende 
  Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und 
  Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber 
  gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit der prüfende Träger 
  der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne 
  unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln 
  kann, hat er diese zu schätzen.
Eine Korrektur dieser Schätzung kann jedoch erfolgen, wenn nachträglich 
  Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit festgestellt 
  und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden.
Erfolgt dies nicht, hängt die Rechtmäßigkeit der Schätzung 
  (nur) davon ab, ob die Beitragshöhe nicht ohne unverhältnismäßig 
  großen Verwaltungsaufwand festgestellt bzw. Arbeitsentgelt einem bestimmten 
  Arbeitnehmer zugeordnet werden kann.
Anmerkung: Der Arbeitgeber, der nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet 
  hat, trägt die objektive Beweislast, dass statt einer Schätzung der 
  eigentlich richtige Betrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand 
  festgestellt werden könnte.