Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, 
  kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt 
  es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung 
  eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns. 
Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, 
  befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt 
  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings 
  seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, 
  werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte 
  aus Gewerbebetrieb.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der 
  Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte 
  des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. 
  Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher 
  weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt 
  fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, 
  da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide 
  wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt. 
Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes 
  die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, 
  wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung 
  mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese 
  vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb 
  können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings 
  zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen 
  mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich 
  identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn 
  der Betriebsverpachtung unter.
Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung 
  des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen 
  führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer vor der endgültigen 
  Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.