Die Bundesregierung beantwortet die Frage, inwieweit aufgrund des eindeutigen 
  Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale 
  sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem 
  Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte 
  entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen 
  Aufwendungen zu differenzieren ist, wie folgt:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers 
  für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 
  abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen 
  Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen.
Aus "Billigkeitsgründen" wird es von der Verwaltung ausnahmsweise 
  jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens 
  bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten 
  geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, 
  dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, 
  auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer 
  einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen 
  ist.