Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung 
  gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht 
  wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten 
  Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen 
  werden können (z. B. Schwarzarbeit).
Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den 
  maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt 
  vorenthalten wurde, das ihm aber später - etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess 
  - zugeflossen ist.