Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung 
  der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige 
  mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen 
  die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags 
  bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 
  2021. 
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur 
  Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, 
  steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder, 
  zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die 
  Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € 
  erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad 
  der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag 
  auf 7.400 €. 
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche 
  Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag 
  ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben 
  und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am 
  Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht 
  werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das 
  Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind 
  empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet. 
Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale 
  eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen 
  mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung 
  von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen 
  werden. 
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung 
  sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal 
  4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell 
  ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren 
  Belastung zu berücksichtigen.