Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuerliche 
  Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen 
  und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten 
  zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass 
  nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören 
  Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, 
  industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. 
Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem 
  Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie 
  die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, 
  soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten 
  Vorhaben betraut sind. 
Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft 
  und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, 
  der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. 
  Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers 
  in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener 
  Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten 
  beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 
  40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt 
  werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen 
  Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 % 
  der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt 
  gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 
  gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen 
  pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio. 
  € nicht überschreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 
  zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer 
  bezogen worden oder entstanden sind.