Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen 
  Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer 
  bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können 
  sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten. 
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden 
  Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft 
  ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer 
  bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er 
  Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit 
  beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige 
  Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden. 
Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der 
  Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige 
  Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht 
  befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie "einen 
  beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen" können.
Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden 
  Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt. 
  Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus. 
  Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse 
  durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter 
  erforderlich. 
Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande, 
  ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des 
  BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung 
  von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig 
  beschäftigt.