Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungs-anästhesie
haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche
Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt
hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte
Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode
zwar primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen
indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentliche unterschiedliche
Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit
für den Patienten. Dann muss diesem nach entsprechend vollständiger
ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf
welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen
will.
So ist bei der Aufklärung auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen,
wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden
zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen
können.