In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 28.2.2018 entschiedenen Fall wurde
ein Mietverhältnis einvernehmlich beendet. Nach Rückgabe der Wohnung
verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz, weil dieser insbesondere
wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen
der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden
hatte er dem Mieter zuvor nicht gesetzt. Der Mieter war jedoch der Auffassung,
dass Schadensersatz nur nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung
hätte verlangt werden können.
Dieser Meinung folgten die BGH-Richter nicht und entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch
des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung keine Fristsetzung zur
Schadensbeseitigung erfordert.
Dem Mieter obliegt die Pflicht, die ihm überlassenen Mieträume in
einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten
und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung
folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln. Der Vermieter kann
bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter nach seiner Wahl statt einer
Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine
Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt unabhängig davon,
ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder erst nach
der Rückgabe der Mietsache geltend macht.