Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
und die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen
zu schützen und zu fördern.
Den Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet weiterhin der Normzweck
des Mitbestimmungsrechts bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Er ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor solchen Beeinträchtigungen ihres
Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen
zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers zu
rechtfertigen oder unverhältnismäßig sind.
Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen
über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr
in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden,
die anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert,
verknüpft und sichtbar macht. Die Möglichkeiten, Einzelangaben über
eine Person zu erheben, sie zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet,
bei den Betroffenen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den
sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und
zu gestalten, wesentlich gehemmt werden.
So haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu einer solchen Sachlage entschieden,
dass eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik",
die durch eine technische Überwachungseinrichtung dauerhaft die Erfassung,
Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen
Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während
ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, einen schwerwiegenden Eingriff in deren
Persönlichkeitsrecht darstellt. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend
schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.