Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende
titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung
des Mieters dar, wenn dieser aufgrund einer festgestellten Vermögenslosigkeit
nicht zahlen kann.
In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein
berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände
festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen,
der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen
Verurteilung fort.
Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen
Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche
Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten.