Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme
seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner
Anwesenheit (hier als Anästhesist während der Operation) werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels
wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das entschieden die Richter
des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.
Ist der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt,
vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt
werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.
Da im entschiedenen Fall der Chefarzt für den Bereich der Anästhesie
und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen war, konnte er das
chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen, als wenn er selbst
die chirurgischen Instrumente führt.
Nach Auffassung des OLG ist die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit der Operation
durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in einem solchen
Fall sind beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.