Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden)
Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten
noch erdient werden kann, können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
steuerlich anerkannt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für
eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke oder eine Anpassung
an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt. Eine derartige
erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom Bundesfinanzhof angenommen,
wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung
mehr als 20 % beträgt.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden
Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ist das nicht
(mehr) möglich, so ist die Erhöhung der Pensionszusage durch eine
Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat
das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.
Die Erdienbarkeit wird im Allgemeinen nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt
und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne
liegt.
Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch
erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und
dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre
beträgt. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen
der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn - vom vorgesehenen
Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen - der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit
mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens
3 Jahre bestanden hat.
Ebenso wird eine Erdienbarkeit dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen sein,
wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde,
der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil nach
Auffassung des FG die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage
durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten
unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten
Voraussetzungen auch unter Verletzung des maßgeblichen Erdienenszeitraums
zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Bitte beachten Sie! Eine Pensionszusage ist eine Möglichkeit der
Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Alter.
Sie hat Vor-, aber auch Nachteile. Lassen Sie sich bei einem solchen Vorhaben
auf jeden Fall vorher und rechtzeitig beraten!