Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, 
  der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück 
  auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt 
  dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in 
  den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden 
  Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die 
  Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, 
  aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten 
  bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen 
  innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, 
  behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin 
  dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die 
  Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt 
  das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" 
  spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung 
  vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim 
  schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht 
  werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum 
  durch Familie.