Mieterhöhung – konkludente Zustimmung des Mieters
    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen 
  in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung 
  vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis 
  aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof 
  mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, 
  indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos 
  zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung 
  der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.