In drei vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 22.6.2016 entschiedenen Sachverhalten
hatte eine Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer
auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch
genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten
Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten. Nach Auffassung der Richter waren die
Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das im Bürgerlichen
Gesetzbuch geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers berufen konnte.
Anmerkung: Das OLG Hamm hat damit an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten
und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart
- siehe hierzu auch den Beitrag in der Juni-Ausgabe - nicht angeschlossen. Wegen
der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Richter
des OLG Hamm in allen 3 Fällen die Revision zugelassen, sodass die Bausparer
eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen
können.