Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine - nicht der Gewerbesteuer 
  unterliegende - "freiberufliche Tätigkeit", wenn sämtliche 
  Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf 
  oder "ähnlicher Beruf") erfüllen. Die Voraussetzungen der 
  Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern 
  nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.
Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle, 
  über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers 
  den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber 
  muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten 
  betrieblichen Tätigkeit verfügen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige 
  Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof 
  in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit 
  einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter 
  aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung 
  entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit 
  fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu 
  werden. 
Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, 
  können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich 
  eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines 
  Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige 
  Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit 
  der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.