In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall versicherte eine Krankenkasse
bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten
Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt
bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Krankenkasse
aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich
zu beenden.
Die Richter des BSG entschieden mit ihrem Urteil vom 31.5.2016, dass die Krankenkasse
mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene
Leistungen übernahm. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen
Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen
sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen
absichern.