In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.
Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche
Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung
stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort
der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau
hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen
Brief einzuwerfen.