Herausgabepflicht von Dokumenten bei Kündigung

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war Folgendes im Arbeitsvertrag
vereinbart: „Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche
betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften
und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben.
Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht.“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Urteil vom 1.9.2016
entschieden, dass das „Ausscheiden“ so zu verstehen ist, dass damit
das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb gemeint ist. So ist es unerheblich,
wenn – wie im Urteilsfall – über die Kündigungsschutzklage noch nicht
rechtskräftig entschieden ist.

Inhalt ausdrucken
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
 
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!