Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn
ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Die Mindestlohn-Kommission
hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes
orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar
2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Der Beschluss
wird der Bundesregierung vorgelegt, damit er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017
verbindlich werden kann.
Bis zum 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt,
tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch
in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil-
und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017
müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen.
Ab dem 1.1.2018 soll der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn
gelten.
Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte:
Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde
bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch
auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger
dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z.
B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter
kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese
Regelung gilt noch bis Ende 2018.