Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen 
  Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten 
  hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren 
  Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, 
  der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb 
  ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten 
  Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte 
  einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte 
  der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, 
  Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich 
  erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der 
  Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er 
  im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer 
  entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen 
  Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt 
  berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel 
  aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer 
  Gebrauchtfahrzeuge befand.