In ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahm eine Fluggesellschaft eine 
  Klausel auf, nach der einem Reiseteilnehmer 25 € Bearbeitungsgebühr 
  von dem ihm zu erstattenden Betrag einbehalten werden, wenn er eine Buchung 
  für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen das anders und 
  entschieden dazu, dass Fluggesellschaften keine pauschalen Bearbeitungsgebühren 
  für die Stornierung eines Fluges berechnen dürfen.
Ferner stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einer Online-Probebuchung 
  im Jahr 2010 fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger 
  waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden.
Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge 
  mitzuteilen sind, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, 
  die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und 
  Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen 
  die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte 
  entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde 
  das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug 
  auf die Preise nicht erreicht.