Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch 
  dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender 
  Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit 
  auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch 
  entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits 
  zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit 
  führte.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer 
  darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit 
  im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.