Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit
über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr
des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu
einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht
sind insoweit nicht vollständig harmonisiert.
Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lag nachfolgender
Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als
auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf
die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen
und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres
ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen.
Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte.
Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca.
14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und
erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige
Mindestversicherungszeit nicht mehr.