Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten
jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis
zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen,
es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten,
gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter
des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.