Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege-
oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen".
Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung
der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des
Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges
Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.
Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht,
sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner
geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den
Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung
des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass
der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen
muss.
Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen
nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist
von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung
verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung
einverstanden ist.