Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem 
  Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden 
  in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen 
  einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die 
  EC-Zahlungen als "Ausgabe" wieder ausgetragen. Später wird der 
  Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze 
  über das Geldtransitkonto ausgebucht.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt 
  die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen 
  oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen 
  ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit 
  und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche 
  Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt 
  zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. 
  Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach 
  Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar. 
Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte 
  bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen 
  des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen 
  Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen 
  kaufmännischen Übung.