Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während 
  deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz 
  innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. 
  Für die Einordnung als "Arbeitszeit" ist entscheidend, dass sich 
  der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem 
  zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen 
  erbringen zu können.
In einem vom Europäischen Gerichtshof am 21.2.2018 entschiedenen Fall 
  musste ein Feuerwehrmann offenbar während seines Bereitschaftsdienstes 
  nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers 
  zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen 
  musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend 
  sein.
Der Gerichtshof stellte fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort um den 
  Wohnsitz und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung, persönlich 
  an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, 
  die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, 
  sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten 
  eines Arbeitnehmers einschränken können, sich seinen persönlichen 
  und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet 
  sich die Situation des Feuerwehrmannes von der eines Arbeitnehmers, der während 
  seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar 
  sein muss.