Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer 
  eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass 
  eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die 
  zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort 
  vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung 
  der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz 
  gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. 
  Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
 
Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung 
  - soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht - eine umfassende 
  öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau 
  frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über 
  die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen, 
  Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal 
  erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben 
  sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen 
  Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen, 
  Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich.
 
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020 
  zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde 
  darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen 
  gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.