Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die 
  Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird. 
  Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf 
  finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren 
  Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe 
  bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung 
  der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung 
  und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der 
  Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 
  nicht möglich sein.
Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag 
  ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt 
  die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch 
  eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen 
  gelten ab dem 1.2.2021.