Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung 
  Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine 
  sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher 
  Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und 
  stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis 
  fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. 
  Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum 
  zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung 
  gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen 
  hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und 
  der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin 
  bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes 
  tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 
  Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch 
  ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. 
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt 
  der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während 
  des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie 
  verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle 
  Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung 
  entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare 
  Entgeltersatzleistung voraus.