Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassensysteme in Kraft. Dazu gehören insbesondere:
- Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung.
- Belegausgabepflicht: Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen.
- Meldungspflicht an die Finanzverwaltung: Damit die Informationen zu den Registrierkassen der Finanzverwaltung schon bei der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, muss der Nutzer, der elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems nach amtlichem Vordruck u. a. Art, Anzahl, Seriennummer und die Anschaffungsdaten der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, sowie die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitteilen. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, müssen die Meldung bis zum 31.1.2020 abgeben.
- Sanktionierung von Verstößen: Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.