Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der
"Leistungsempfänger" bisher schon Steuerschuldner. Durch das
Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet.
Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 10.8.2016 ein klarstellendes
Schreiben.
Danach gelten als Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen
und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) u. a. Sachen,
Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude
oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können,
ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen
erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur
dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder
bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören
oder zu verändern. Eine Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn
die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln
oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer
Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher),
die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.
Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen
zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nicht unternehmerischen Bereichs
von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt
und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen
in die Liste der Bauleistungen aufgenommen.